AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der AGB
1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der Blomeyer & Wietfeld unikat medienagentur GbR, Walter-Werning-Straße 9, D – 33699 Bielefeld (nachfolgend „Agentur“ genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB individuell regeln.
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen, soweit keine kürzere Frist bestimmt ist. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Ein etwaig durch die Agentur erstellter bloßer Kostenvoranschlag stellt nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber dar, welches zwingend noch der Annahme durch die Agentur bedarf.
2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.
2.3. Die Agentur und der Auftraggeber verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des jeweils Anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.
2.4 Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.5 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Rohmaterial sowie bearbeitetes Material jeglicher Art, Illustrationen, Layouts u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Websites gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
3. Beauftragung von Dritten
3.1 Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der Arbeiten nach Zeit und Ort grundsätzlich frei, soweit sich nichts anderes aus dem Auftrag ergibt.
3.2 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.3 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werken, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.4 Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3.5 Angebote der Agentur an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
4. Vergütung und Abrechnung der Agenturleistungen
4.1 Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Agentur erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der Agentur abgerechnet. Technische Kosten sowie Kosten von für die Umsetzung zu erwerbendem Material, Software u. Ä. werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten bzw. die für den Erwerb anfallenden Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend in Paragraph 6. geregelt.
4.2 Die Abrechnung erfolgt in Abhängigkeit vom Umfang des Projektes. Sofern nicht bereits eine Absprache mit dem Auftraggeber getroffen wurde, ist die Agentur berechtigt, die Art der Abrechnung zu bestimmen.
4.2.1 Drittelung: Die Gesamtkosten laut Angebot werden in drei Teilrechnungen abgerechnet. Die erste Teilabrechnung erfolgt nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Die zweite Teilabrechnung erfolgt zu einem angemessenen Zeitpunkt, zu dem ein wesentlicher Bestandteil der Leistung erbracht wurde (z.B. nach Abschluss von Dreharbeiten u.Ä.). Dieser Zeitpunkt ist, sofern es nicht anders besprochen wurde, von der Agentur zu bestimmen. Die letzte Teilabrechnung erfolgt nach Abschluss des Projektes. Diese Schlussrechnung kann zusätzliche Kosten für in Anspruch genommene Zusatzleistungen und andere Mehrkosten enthalten.
4.2.2 Abrechnung nach Projektabschluss: Der gesamte Aufwand wird nach Abschluss des Projektes berechnet.
4.2.3 Monatliche Abrechnung: Fortlaufende Arbeiten können zum 30. bzw. 31. eines jeden Monats in Rechnung gestellt werden.
4.3 Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags / Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
4.4 Für sämtliche Arbeiten / Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an Sonn- und / oder Feiertagen erbracht werden, fällt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25 Prozent der Gesamtvergütung an.
4.5 Sämtliche vom Auftraggeber gewünschten Sonder- sowie Zusatzleistungen, die über das akzeptierte Angebot hinausgehen, wie bspw. die Umarbeitung oder Änderung von Konzepten, Werken etc. werden nach Zeitaufwand zum aktuellen Stundensatz der Agentur zusätzlich berechnet.
4.6 Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Spesen und Reisekosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.7 Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig, selbst wenn es nicht zur Realisierung dieser in Form eines Werkes kommt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.8 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt.) hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Rechnungen der Agentur sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist oder etwa auf der Rechnung selbst genannt ist.
5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.
6. Urheber-, Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
6.1 Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der lediglich auf die Einräumung von Nutzungsrechten für den Auftraggeber an den Leistungen und Werken gerichtet ist.
6.2 Sämtliche Leistungen der Agentur unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.3 Die von der Agentur erbrachten Leistungen und zur Nutzung an den Auftraggeber ausgelieferten Werke (z.B. Konzepte, Filme, Gestaltungen usw.) dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung in Schriftform weder im Original noch bei der Reproduktion durch den Auftraggeber oder von ihm hinzugezogene Dritte verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für das jeweilig Werk. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD übliche Vergütung als vereinbart.
6.4 Dem Auftraggeber werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch die Eigentumsrechte übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die einfachen Nutzungsrechte für jeweils fünf Jahre, beginnend mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung, übertragen. Eine Verlängerung der Übertragung der Nutzungsrechte bedarf der Schriftform und ist zu vergüten. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung und ggf. einer gesonderten Vergütung. Die Agentur ist berechtigt, die Höhe dieser Vergütung zu bestimmen. Die dem Auftraggeber übergebenen Werke sowie die Nutzungsrechte an diesen gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm übertragenen Nutzungsrechte auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
6.6 Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Webseiten, elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.7 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, auf bzw. in den fertigen Werken als Urheber genannt zu werden. Die Agentur ist berechtigt, sämtliche erbrachten Leistungen bzw. die fertigen Werke unter Nennung des Auftraggebers zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Die gilt auch für den Fall, dass die Agentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Auftraggeber übertragen hat.
6.8 Konzeptentwürfe, -ideen und Vorschläge, die durch die Agentur erbracht werden, unterliegen ebenfalls dem Urheberrechtsgesetz. Die Agentur ist in jedem Fall der alleinige Urheber. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Sollten die erbrachten Konzeptentwürfe, -ideen und Vorschläge ihm Rahmen der Zusammenarbeit nicht in Form eines Werkes realisiert werden, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diese künftig zu verwenden und selbst oder durch einen anderen Auftragnehmer in Gänze oder auch nur in Teilen umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen. Sollte dies nachweislich doch geschehen, gilt dies als eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. In diesem Fall kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadensersatzes wird nach dem Prinzip der Lizenzanalogie ermittelt. Demnach kann die Höhe „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
6.9 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.10 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter ist 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.11 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
7. Rahmenbedingungen
7.1 Im Rahmen jedes Auftrags besteht für die Agentur konzeptionelle Freiheit. Reklamationen hinsichtlich der konzeptionellen Ausarbeitung sind ausgeschlossen, es sei denn, die diese widerspricht eindeutig den gemachen Absprachen zwischen Auftraggeber und der Agentur. Wünscht der Auftraggeber während oder nach dem Projektabschluss Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten
7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen und Informationen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
8. KI-Einsatz – Zustimmung, Widerspruch, Rechte und Haftung
8.1 Die Agentur ist dazu berechtigt, KI-Anwendungen bei der Leistungserbringung zu nutzen. Mit Auftragserteilung gestattet der Auftraggeber die Nutzung von KI-Anwendungen und die damit verbundene Informationsweitergabe an den jeweiligen Anbieter der KI-Anwendungen.
8.2 Widerspricht der Auftraggeber vor oder bei Auftragserteilung der Nutzung von KI-Anwendungen, wird die Agentur prüfen, ob und inwiefern auf deren Nutzung zur Leistungserbringung verzichtet werden kann. Ein Verzicht kann Auswirkungen auf die Kalkulation, Timings und Durchführbarkeit der Leistungen haben. In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, ein angepasstes Angebot zu unterbreiten oder den Auftrag abzulehnen.
8.3 An KI-generierten Inhalten und Elementen räumt die Agentur insoweit immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte ein, wie diese entstehen und eingeräumt werden können. Die Nutzung der KI-Anwendungen durch die Agentur erfolgt im Einklang der jeweiligen Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter. Eine darüberhinausgehende Haftung der Agentur beim Einsatz von KI-Anwendungen besteht nicht.
8.4 Der Auftraggeber anerkennt, dass insbesondere an KI-generierten Bildern keine Nutzungsrechte übertragen werden können. Die Agentur sichert jedoch -wenn nichts abweichend vereinbart wurde- zu, dass solche Bilder nicht für einen weiteren Auftraggeber verwendet werden.
9. Gewährleistung
9.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
9.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
9.3 Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Agentur zu keinem Zeitpunkt eine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen vornimmt. Erachtet die Agentur für die Realisierung und Umsetzung der beauftragten Leistungen eine rechtliche (z.B. marken-, wirtschafts-, wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch Dritte (insbes. durch Rechtsanwälte, sonstige Institutionen etc.) für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung die Kosten. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese den Auftraggeber schriftlich unter Darlegung der Grunde auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Leistung mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Aufraggeber sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Auftraggeber stellt die Agentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
10.3 Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
10.4 Die Agentur ist bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter verpflichtet, diese sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet die Agentur weder für die Leistung noch für anderweitiges Verhalten der beauftragten Dritten.
10.5 Mit der Genehmigung / Freigabe von Werken, sowie deren Bestandteilen, wie Entwürfen, Konzepten und Texten entfällt jede Haftung durch die Agentur. Stellt der Auftraggeber genannte Bestandteile für ein Werk zur Verfügung, so ist er verpflichtet, diese auf die rechtlich einwandfreie Verwendbarkeit im Voraus zu überprüfen. Auch hier entfällt jegliche Haftung durch die Agentur.
10.6 In allen Fällen, in denen die Agentur abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für beauftragte Dritte / Erfüllungsgehilfen haftet sie nicht. Unberührt bleibt dabei gem. § 14 ProdukthaftungsG die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.
10.7 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
11. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
12. Datenschutz/Datensicherung
12.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
12.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
12.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
13. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
14. Erfüllungsort und Sonstiges
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist – soweit rechtlich vereinbar – der Sitz der Agentur.
14.2 Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Agentur nur nach schriftlicher Zustimmung derselben auf Dritte übertragen bzw. abtreten.
14.3 Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jeweils wirksame Bestimmungen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
14.5 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand Januar 2025